Bezirksregierung Düsseldorf
54.07.50.15 -53-54/1/2021 Düsseldorf, den 18. Juli 2022
Die GS Recycling GmbH & Co. KG, nachfolgend Antragstellerin, hat am 07.12.2020 mit dem Nachtrag vom 25.06.2021 bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung einer Abwasserbehandlungsanlage nach § 60 Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) gestellt.
Die GS Recycling GmbH & Co. KG betreibt als Eigentümerin am Standort Zum Ölhafen 1, 46485 Wesel, Gemarkung Wesel, Flur 90, Flurstücke 712, 719, 720 und 722 eine Abwasseraufbereitungsanlage zur Behandlung der Abwässer aus der Zweitraffination von Altöl, aus der destillativen Aufbereitung gebrauchter Lösemittel und aus der Schiffsreinigung. Beim zusätzlichen Abwassereingang in die nachgeschaltete konventionelle Klärstufe im Belebtschlammverfahren handelt es sich um die Betriebsflächenentwässerung und die Sanitärabwässer vom Betriebsstandort und vom Schiffsterminal in Wesel. In die Betriebsentwässerung laufen die Niederschlagswässer der Hof- und Dachflächen ab. Dazu werden die Abschlämmwässer aus den Kühltürmen, den Dampfkesseln, der Speisewasseraufbereitung und den Rauchgasreinigungen abgeführt. Für die jeweiligen Einleitqualitäten der Abwässer in die Abwasserbiologie sind die Anforderungen des Anhangs 27 der Abwasserverordnung – AbwV – Behandlung von Abfällen durch chemische und physikalische Verfahren (CP-Anlagen) sowie der Altölaufbereitung - zu stellen.
Die wesentliche Änderung der Abwasserbehandlungsanlage umfasst die Errichtung und den Betrieb der folgenden Anlagenteile:
- eines zusätzlichen Biologievorlagenbehälters,
- eines zusätzlichen Nachklärbeckens in Kombination mit einem nachgeschalteten Sandfilter und
- eines zusätzlichen Sauggebläses mit einer Leitung und zwei Biofiltern zur Absaugung und Behandlung der Raumabluft aus den Anlagen zur Aufbereitung flüssiger Abfälle.
Diese Abwasseraufbereitungsanlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 WHG ist eine Industrieanlage im Sinne von § 1 Absatz 3 der Verordnung zur Regelung des Verfahrens bei Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungs-anlagen und Gewässerbenutzungen - Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV und unterliegt somit den Anforderungen der IZÜV.
Das Verfahren ist nach § 4 IZÜV im öffentlichen Verfahren nach den einschlägigen Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) zu führen.
In diesem Verfahren ist die Bezirksregierung Düsseldorf die zuständige Behörde.
Sofern die Genehmigung erteilt wird, beabsichtigt die Antragstellerin, die geänderte Anlage voraussichtlich im 1. Quartal 2023 in Betrieb zu nehmen.
Der Genehmigungsantrag sowie die zugehörigen Unterlagen, die das Vorhaben, seinen Anlass, die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen sowie seine Auswirkungen erkennen lassen, insbesondere der Ausgangszustandsbericht und die folgenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen:
- Pläne und zeichnerische Darstellungen
- Erläuterungsbericht
- Schallimmissionsprognose
- Geruchsimmissionsprognose
- AwSV-Sachverständigen-Stellungnahme des TÜV Nord
- Nachweise der Standsicherheit
liegen in der Zeit vom 05.08.2022 bis einschließlich 05.09.2022 bei folgenden Behörden zur Einsicht aus:
1. Stadt Wesel
Die Unterlagen liegen in der Stadtverwaltung Wesel, Rathaus-Anbau, 3. Etage, Zimmer 325, Ansprechpartner Herr Rosner, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel während folgender Zeiten zu jedermanns Einsicht öffentlich aus:
Montag - Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Montag - Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Es gelten die üblichen Abstands- und Hygieneregeln. Das Tragen einer Maske wird empfohlen.
2. Bezirksregierung Düsseldorf, Zimmer 442, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf.
Für die Abstimmung eines Termins zur Einsichtnahme wenden Sie sich bitte an
Herrn Chilla (Tel.: +49 211 475 - 2945; alexander.chilla@brd.nrw.de).
Darüber hinaus sind die Antragsunterlagen im oben genannten Zeitraum auch im Internet unter der Adresse http://www.brd.nrw.de/services/offenlagen einzusehen.
Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können schriftlich oder elektronisch bei der Bezirksregierung Düsseldorf oder bei der Stadt Wesel innerhalb der Einwendungsfrist vom 05.08.2022 bis einschließlich 05.10.2022 (unter Angabe des Aktenzeichens: 54.07.50.09 -53-54/1/2021) vorgebracht werden.
Die Einwendungen sollen eingehend begründet sein, betroffene Rechtsgüter bezeichnen und befürchtete Beeinträchtigungen benennen. Sie sollen die volle leserliche Anschrift (in Blockschrift) der Einwenderin oder des Einwenders tragen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen der Einwenderin oder des Einwenders werden dabei Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung erforderlich sind.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (Präklusion). Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erhebung einer Einwendung durch „einfache“ E-Mail, das bedeutet eine E-Mail ohne Unterschrift, bereits der erforderlichen Form genügt. Wird die Form der einfachen E-Mail gewählt, bitte ich diese immer an die Adresse poststelle@brd.nrw.de mit dem Betreff „Dezernat 54 – Einwendung“ zu senden.
Für verschlüsselte E-Mails und Übermittlung von Dokumenten mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (qeS) nutzen Sie bitte folgende Adresse: poststelle@brd.sec.nrw.de
Alle Informationen dazu finden Sie auf der Seite http://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/qualitaetsanalyse/organisationsstruktur/zugangseroeffnung-fuer-die-0.
Eine Signierung mit einem Pseudonym ist nicht zulässig.
Falls Sie eine De-Mail senden möchten, schreiben Sie bitte an: poststelle@brd-nrw.de-mail.de
Alle Informationen dazu finden Sie auf der Seite http://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/qualitaetsanalyse/organisationsstruktur/zugangseroeffnung-fuer-die-0.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als der Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreter kann nur eine (einzelne) natürliche Person sein.
Gleichförmige Eingaben, die die vorgenannten Angaben (Bezeichnung eines Vertreters) nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, oder deren Vertreter nicht eine natürliche Person ist, können unberücksichtigt bleiben. Ferner werden gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt bleiben, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.
Von der Durchführung eines Erörterungstermins wird abgesehen, wenn
- Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind,
- die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind,
- ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen oder
- die erhobenen Einwendungen nach der Einschätzung der Behörde keiner Erörterung bedürfen.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist entscheidet die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 10 Abs. 6 BImSchG, ob sie die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen gegen das Vorhaben mit der Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert.
Für den Fall, dass ein Erörterungstermin stattfindet, gilt diese Entscheidung hiermit als öffentlich bekanntgemacht. Nur wenn der Erörterungstermin aufgrund einer Ermessensentscheidung nicht stattfindet, wird der Wegfall des Termins gesondert öffentlich bekanntgemacht.
Sofern die Bezirksregierung Düsseldorf einen Erörterungstermin durchführt, findet die Erörterung der rechtzeitig gegen das Vorhaben vorgebrachten Einwendungen mit der Antragstellerin und den Einwendern/ -innen,
am 22.11.2022, ab 10.00 Uhr im Besprechungsraum der GS Recycling GmbH & Co.KG, Zum Ölhafen 1 in Wesel
statt.
Zum Erörterungstermin wird nicht gesondert eingeladen.
Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie unterbrochen und am nächstmöglichen Termin fortgesetzt. Der Termin für die Fortsetzung der Erörterung wird jeweils bei Unterbrechung der Erörterung an dem Tag, an dem diese nicht abgeschlossen werden kann, den Teilnehmern mitgeteilt. Eine weitere gesonderte Bekanntmachung erfolgt nicht.
Der Termin ist öffentlich. Ein Recht, sich an der Erörterung zu beteiligen, haben jedoch neben den Vertretern der beteiligten Behörden, der Antragstellerin nur diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen können als Zuhörer am Termin teilnehmen, sofern genug freie Plätze zur Verfügung stehen.
Die Einwenderin oder der Einwender kann sich im Erörterungstermin durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Bezirksregierung Düsseldorf zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
Die Entscheidung über den Antrag wird öffentlich bekanntgemacht.
Die Zustellung der Entscheidung an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Hinweis zum Datenschutz
Ich weise darauf hin, dass die mir von Ihnen mitgeteilten personenbezogenen Daten sowie sonstige überlassene Informationen ausschließlich zur Prüfung und Bearbeitung Ihrer Anfrage bzw. Ihres Anliegens verwendet werden. Eine Weitergabe Ihrer Daten erfolgt innerhalb der Bezirksregierung Düsseldorf nur im notwendigen Umfang. Sie erfolgt zudem nur an die betroffenen Fachbereiche und auch nur, soweit dies für die Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist. Außerhalb der Bezirksregierung Düsseldorf werden Ihre Daten nur im Rahmen einer möglicherweise notwendigen Kommunikation mit weiteren im Verfahren eingebundenen Behörden weitergegeben. Die Datenverarbeitung erfolgt unter Berücksichtigung der Vorgaben der Art. 5 bis 11 DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Weitergehende Informationen, insbesondere zu Ihren Rechten als betroffene Person finden Sie hier:
http://www.brd.nrw.de/service/datenschutz.html.
Sie können diese Informationen auf Anfrage auch schriftlich oder mündlich erläutert bekommen. Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die mit dem Datenschutz beauftragte Person der Bezirksregierung Düsseldorf zu wenden. Diese unterliegt gem. § 31 Abs. 2 DSG NRW (Datenschutzgesetz NRW) i. V. m. Art. 38 Abs. 5 DSGVO einer Schweigepflicht.
Düsseldorf, 18.07.2022
Bezirksregierung Düsseldorf
- 54.07.50.15-53-54/1/2021
Im Auftrag
gez.
Alexander Chilla