Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.94 in der zurzeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Wesel in seiner Sitzung am 18.03.2025 folgende Marktsatzung für die Märkte im Stadtgebiet Wesel beschlossen:
A. Wochenmärkte
§ 1 Marktbereich und Marktzeit
- Die Wochenmärkte werden von der Stadt Wesel auf den nachfolgend genannten Plätzen als öffentliche Einrichtungen betrieben:
- Im Stadtgebiet Flüren auf dem Marktplatz jeden Dienstag und Freitag
- In der Innenstadt auf dem Großen Markt und der Dimmerstraße jeden Mittwoch und Samstag
- Im Stadtgebiet Feldmark auf dem Marktplatz jeden Donnerstag
- Im Stadtgebiet Obrighoven auf dem Marktplatz jeden Freitag
- Die Marktzeit beginnt um 08:00 Uhr und endet um 13:00 Uhr.
- Die Ordnungsbehörde kann aus besonderem Anlass vorübergehend den Marktbetrieb verlegen oder anderweitige Markttage und Zeiten festsetzen. Die Änderung wird rechtzeitig öffentlich bekannt gegeben. Ersatzansprüche gegenüber der Stadt Wesel bestehen nicht.
- Der Gemeingebrauch an Wegen, Straßen und Plätzen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und im Marktbereich liegen, ist an den Markttagen soweit eingeschränkt, wie es für den Betrieb dieser Märkte nach den Bestimmungen dieser Satzung erforderlich ist.
§ 2 Marktaufsicht
Die Marktaufsicht übt die Stadt Wesel, Fachbereich Ordnung, vertreten durch die Marktmeisterin / den Marktmeister, aus. Die Marktsatzung gilt für Wochenmarkthändlerinnen und Wochenmarkthändler sowie Marktbesucherinnen und Marktbesucher. Den Anordnungen der Marktmeisterin / des Marktmeisters ist Folge zu leisten.
§ 3 Vergabe von Standplätzen
- Für die Wochenmärkte werden vergeben:
- Jahresstandplätze (Dauererlaubnis).
Sie werden auf Antrag an ständige Wochenmarkthändlerinnen und Wochenmarkthändler vergeben. - Tagesstandplätze (Einzelerlaubnis).
Dazu bedarf die Wochenmarkthändlerin / der Wochenmarkthändler einer Erlaubnis, durch die ihr / ihm ein Standplatz schriftlich oder mündlich durch die Marktmeisterin / dem Marktmeister zugewiesen wird.
- Jahresstandplätze (Dauererlaubnis).
- Die Stadt hat bei der Vergabe von freigewordenen Standplätzen einen Gestaltungsspielraum und damit ein Auswahlermessen. Die Vergabe von Erlaubnissen erfolgt nach der Reihenfolge der eingegangenen Bewerbungen und unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
- Die Attraktivität des gesamten Marktes ist zu gewährleisten und zu verbessern. Auf dem Markt muss ein vielseitiges Warenangebot vertreten sein. Warenanbieterinnen – und anbieter, die bereits in genügendem Maße vertreten sind, werden nicht berücksichtigt, wenn der verfügbare Marktraum nicht mehr für Anbieterinnen und Anbieter anderer Warenarten ausreicht oder hierdurch ein Überangebot gleichartiger Waren eintritt. Standplätze für reine Imbiss- und Getränkestände werden auf dem Wochenmarkt zugelassen, soweit der Verkauf von zubereiteten Speisen bzw. der Ausschank von alkoholfreien Getränken im Einklang zum tatsächlichen Warenangebot steht. Unter Berücksichtigung des Standplatzes und der örtlichen Gegebenheiten kann der Verzehr der Speisen (z.B. an einem Stehtisch) ermöglicht werden.
- Der von der Wochenmarkthändlerin / dem Wochenmarkthändler betriebene Stand muss ein sauberes und freundliches Erscheinungsbild haben. Bei Lebensmittelständen wird eine einwandfreie Hygiene vorausgesetzt. Wird der zugewiesene Standplatz nicht binnen einer Stunde nach Öffnungszeit des Marktes besetzt, kann die Marktmeisterin / der Marktmeister die Fläche für den betreffenden Tag anderweitig vergeben. Eine Entschädigung für die nicht genutzte Fläche kann nicht erlangt werden.
- Die Erlaubnis kann von der Marktmeisterin / dem Marktmeister versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Wochenmarkthändlerin / der Wochenmarkthändler die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
- die zur Verfügung stehende Fläche nicht ausreicht.
- Die Erlaubnis kann von der Marktmeisterin / dem Marktmeister widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Wochenmarkthändlerin / der Wochenmarkthändler
- erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstoßen hat,
- mit der Erlaubnis verbundene Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat,
- die nach der maßgeblichen Gebührensatzung fälligen Gebühren trotz Aufforderung nicht bezahlt hat, oder
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Wochenmarkthändlerin / der Wochenmarkthändler die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.
- Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Marktmeisterin / der Marktmeister die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und erforderlichenfalls die Räumung zwangsweise auf Kosten der Wochenmarkthändlerin / des Wochenmarkthändlers durchsetzen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Standplatz.
- Der zugewiesene Platz darf nur zum eigenen Geschäftsbetrieb und nur für den zugelassenen Warenkreis benutzt werden. Die Überlassung an Dritte oder die eigenmächtige Änderung des Warenkreises ist auch vorübergehend nicht gestattet.
- Die Wochenmarkthändlerin / der Wochenmarkthändler hat die festgelegten Verkaufsfronten und zugewiesenen Standgrenzen einzuhalten.
- Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung kann ein Tausch von Standplätzen angeordnet werden. Bei Verstößen gegen die Absätze 2 und 3 kann die sofortige zwangsweise Räumung des Standes oder eines Teils des Standplatzes auf Kosten der Wochenmarkthändlerin / des Wochenmarkthändlers durchgeführt werden.
§ 4 Verkaufseinrichtungen
- Als Verkaufseinrichtungen auf den Marktplätzen sind nur Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen. Sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf den Marktplätzen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Marktmeisterin / des Marktmeisters abgestellt werden.
- Verkaufseinrichtungen müssen standfest und gegen Wind gesichert sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, dass Personen oder Sachen sowie die Marktfläche nicht beschädigt wird.
- Sie dürfen ohne Erlaubnis weder an Bäumen und deren Schutzvorrichtungen noch an Verkehrs- Energie- oder ähnlichen Einrichtungen befestigt werden. Die Marktfläche darf durch Einschlagen von Befestigungsanker jeglicher Art oder anderen Gegenständen nicht beschädigt werden. Bei aufkommendem Sturm oder Unwetter sind Schirme und Marktstände zu sichern bzw. rückzubauen. Die Wochenmarkthändlerin / der Wochenmarkthändler ist verpflichtet, ihren Standplatz und die angrenzende Gangfläche während der Betriebszeit sauber zu halten.
- Vom Stand ausgehende Elektrokabel sind durch Kabelmatten abzudecken. Die Matten sind in Beschaffenheit und Größe so auszuwählen und auszulegen, dass kein Verrutschen oder Aufschieben möglich ist. Bei dennoch eintretenden Personenschäden haften die verantwortlichen Standbetreibenden.
- Die Wochenmarkthändlerin / der Wochenmarkthändler hat an dem Verkaufsstand an gut sichtbarer Stelle den Familiennamen mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen oder einer Firmenbezeichnung sowie der Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen.
- Das Anbringen von anderen als in Abs. 5 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufseinrichtungen im angemessenen, üblichen Rahmen gestattet und nur, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb der Wochenmarkthändlerin / des Wochenmarkthändlers in Verbindung steht
- Um die Rettungs- und Fluchtwege zu sichern, darf in Durchgängen und Durchfahrten nichts abgestellt werden.
§ 5 Auf- und Abbau
- Die Waren und Betriebsgegenstände dürfen frühestens zwei Stunden vor Beginn der Marktzeit angefahren, aufgestellt und ausgepackt werden. Bei Beginn der Marktzeit müssen alle Vorbereitungen abgeschlossen sein. Der Abbau von Verkaufseinrichtungen während der Öffnungszeiten des Marktes ist untersagt.
- Nach Ende der Marktzeit müssen die Verkaufsstände bis spätestens 14:00 Uhr abgebaut und die Standplätze geräumt sein.
§ 6 Marktwaren
- Auf den Wochenmärkten dürfen die nach §§ 67 Absatz 1 und 68 a der Gewerbeordnung festgelegten Waren feilgeboten werden.
- Zusätzlich dürfen zu den Waren nach Absatz 1 nach § 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung folgende Neuwaren des täglichen Bedarfs feilgeboten werden:
- Korb-, Bürsten-, Holz- und Seilerwaren, mit Ausnahme von Möbeln
- Töpfer-, Keramik-, Glas-, Porzellan- und Emaillewaren
- Haushaltswaren, Kurzwaren sowie sonstige Artikel des Küchenbedarfs einschl. Metallwaren und technischer Kleinerzeugnisse
- Reinigungs-, Putz- und Pflegemittel
- Strickwolle, Kunststoff- und Schaumstoffwaren
- Lederwaren, Schuhe, Textilien, Modeschmuck und Strickwaren
- Blumen, Kunstblumen, Kranzgebinde, Gartenbedarfsartikel und Kleintiernahrung
- Wachs- und Paraffinwaren
- Kunstgewerbliche Artikel (z. B. Metall-, Holz- und Lederarbeiten), Kleinspielwaren und Papier- und Schreibwaren
§ 7 Verkauf und Lagerung
- Waren dürfen nicht durch lautes Ausrufen oder lautes Anpreisen angeboten werden. Die öffentliche Versteigerung und die Ausspielung von Waren sind untersagt.
- Der Verkauf darf nur vom zugewiesenen Standplatz aus erfolgen. Im Umhergehen dürfen Waren nicht feilgeboten werden.
- Das Berühren unverpackter Lebensmittel, mit Ausnahme von leicht abwaschbaren pflanzlichen Lebensmitteln sowie von Eiern, durch Kundinnen und Kunden ist untersagt.
- Für das Lagern und Feilbieten von Lebensmitteln aller Art wird auf die Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes nebst den dazu erlassenen Verordnungen sowie auch auf die Hygieneverordnung hingewiesen.
- Das Messen und Wiegen von Waren muss die Kundschaft ungehindert beobachten und prüfen können.
- Zur Verpackung von Waren ist, wo hygienisch unbedenklich, auf Kunststoffverpackungen zu verzichten. Es sind umweltfreundliche Alternativen zu verwenden.
§ 8 Brandschutz
An Verkaufsständen, an denen mit offenem Feuer, Glut, Gas oder heißem Fett gearbeitet wird, ist mindestens ein geeigneter Feuerlöscher und eine Löschdecke vorzuhalten. Sollte ein geeigneter Feuerlöscher oder eine Löschdecke nicht vorhanden sein, kann die sofortige zwangsweise Räumung des Standes oder eines Teils des Standplatzes auf Kosten der Wochenmarkthändlerin / des Wochenmarkthändlers durchgeführt werden.
§ 9 Sauberkeit und Reinhaltung
- Die Wochenmarkthändlerin / der Wochenmarkthändler ist verpflichtet, während der Benutzungszeit ihren / seinen Standplatz sauber zu halten.
- Alle Abfälle sind innerhalb der Verkaufsstände so aufzubewahren, dass weder der Marktverkehr gestört noch der Marktplatz verunreinigt wird. Abfälle, Verpackungsmaterial, Leergut sowie marktbedingter Kehricht sind von der Wochenmarkthändlerin / dem Wochenmarkthändler beim Verlassen des Marktplatzes grundsätzlich mitzunehmen (Ausnahmen bestehen ausschließlich für den Wochenmarkt in der Innenstadt hinsichtlich der Mitnahme spezieller Abfälle und der Marktreinigung mittels Kehrmaschine).
- Abfälle einschließlich verdorbener Waren dürfen nicht auf die Wochenmärkte mitgebracht werden. Auf allen Märkten sollen Handelnde grundsätzlich dazu beitragen, dass Abfälle soweit wie möglich vermieden werden.
§ 10 Haftung
- Die Wochenmarkthändlerin / der Wochenmarkthändler haftet für alle Schäden die der Stadt oder Dritten im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Betrieb des Verkaufsstandes einschließlich Zubehör sowie der Belieferung entstehen. Sie / Er trägt insbesondere die Verkehrssicherungspflicht gemäß §§ 823, 826 BGB für ihren / seinen Verkaufsstand und die von ihr / ihm zu reinigenden Flächen.
- Die Wochenmarkthändlerin / der Wochenmarkthändler muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung abschließen und auf Verlangen der Stadt vorlegen.
- Jede Stromabnehmerin / jeder Stromabnehmer hat auf Verlangen einen Nachweis über die einwandfreie Beschaffenheit ihrer / seiner elektrischen Anlagen zu erbringen.
- Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten. Hat ein Dritter den Schaden schuldhaft verursacht, so ist er verpflichtet, die Stadt von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen freizustellen.
- Mit der Standplatzvergabe übernimmt die Stadt keinerlei Haftung für die Sicherheit der mitgebrachten Waren, Geräte, Fahrzeuge und sonstigen Sachen der Wochenmarkthändlerin / des Wochenmarkthändlers. Es ist Sache der Wochenmarkthändlerin / des Wochenmarkthändlers sich gegen Diebstahl, Sturm- und Feuerschäden zu versichern.
- Kommt eine Marktveranstaltung aus Gründen, welche die Stadt nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig zustande oder wird sie durch höhere Gewalt oder andere, nicht von der Stadt zu vertretende Gründe, gestört, bestehen keine Ansprüche gegen die Stadt.
§ 11 Marktstandsgebühren
Für die Überlassung der Standplätze werden Gebühren nach der jeweils gültigen Satzung über die Erhebung von Marktstandsgebühren der Stadt Wesel erhoben.
§ 12 Verhalten auf dem Wochenmarkt
- Alle Teilnehmerinnen / Teilnehmer am Marktverkehr haben mit dem Betreten der Märkte die Bestimmungen dieser Marktsatzung sowie die Anordnungen der Verwaltung zu beachten. Jeder hat sein Verhalten auf dem Markt und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, dass keine Person oder Sachen geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
- Es ist insbesondere unzulässig:
- Werbematerial aller Art oder sonstige Gegenstände zu verteilen.
- Tiere auf die Marktplätze zu verbringen, ausgenommen Blindenhunde oder Behindertenbegleithunde sowie Tiere, die gemäß § 67 Gewerbeordnung zugelassen und zum Verkauf auf dem Markt bestimmt sind.
- Warmblütige Tiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen.
- Motorräder, Mopeds und ähnliche Fahrzeuge oder sonstige den Marktverkehr störende Sachen mitzuführen.
- Die Marktfläche mit einem Fahrrad zu befahren. Fahrräder sind ausnahmslos zu schieben.
- Auf dem Wochenmarkt zu musizieren.
- Den Beauftragten der Stadt ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlagen auszuweisen.
- Die Inhaberinnen / der Inhaber des Marktstandes hat die Mitarbeitenden mit den Vorschriften dieser Marktsatzung vertraut zu machen. Sie sind für das ordnungsgemäße Verhalten der Mitarbeitenden im Marktverkehr verantwortlich.
- Durch diese Satzung werden die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere die des Lebensmittel-, Eich-. Handelsklassen-, Hygiene-, Bau- und Gewerberechts sowie die Vorschriften der Preisangabenverordnung, des Bundesseuchengesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften in den jeweils geltenden Fassungen nicht berührt.
§ 13 Ausnahmen
Die Stadt Wesel, Fachbereich Ordnung, kann Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Satzung zulassen, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift dieser Satzung über:
- Die Vergabe der Standplätze gem. § 3,
- Verkaufseinrichtungen gem. § 4,
- Auf – und Abbau gem. § 5,
- Verkauf und Lagerung gem. § 7,
- Sauberkeit und Reinhaltung gem. § 9,
- Verhalten auf dem Wochenmarkt gem. § 12 verstößt.
- Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 500 Euro geahndet werden.
B. Spezialmärkte, Jahrmärkte, Volksfeste
§ 15 Anzuwendende Bestimmungen
Für Spezialmärkte, Jahrmärkte und Volksfest gelten neben den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen die vorstehenden Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß.
§ 16 Inkrafttreten
- Die Marktsatzung für die Märkte im Stadtgebiet Wesel tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Marktordnung für die Märkte im Stadtgebiet Wesel vom 23.06.1970 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung/ortsrechtliche Bestimmung der Stadt Wesel wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Eine Veröffentlichung erfolgt ebenfalls unter www.wesel.de.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung/Verordnung/Richtlinie nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
- diese Satzung/ortsrechtliche Bestimmung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
- die Bürgermeisterin hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Wesel, den 19.03.2025
gezeichnet
Ulrike Westkamp
Bürgermeisterin