Inhalt

Planfeststellungsverfahren Höchstspannungsfreileitung Wesel - Utfort

Publiziert am

Bekanntmachung der Bezirksregierung Düsseldorf

Planfeststellungsverfahren nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für den Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel - Utfort, Bl. 4214 und der 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Utfort - Pkt. Hüls-West, Bl. 4208 der Amprion GmbH

Bezirksregierung Düsseldorf

Az.: 25.05.01.01 – 06/18

Düsseldorf, 13.07.2021

 

Die Amprion GmbH mit Sitz in 44263 Dortmund, Robert-Schuman-Straße 7, hat bei der Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 23.10.2019 die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß §§ 43 ff. Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG), § 1 Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugesetz – EnLAG) in Verbindung mit den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) für den geplanten Neubau der 110-/380-kV-Höchstspannungsfreileitung Wesel – Utfort, Bauleitnummer (Bl.) 4214, sowie der 380-kV-Höchstspannunsfreileitung Utfort – Punkt (Pkt.) Hüls-West, Bl. 4208 und den damit verbundenen Leitungsänderungen im Hoch- und Höchstspannungsnetz auf Grundlage des Bedarfsplans Nr. 14 des EnLAG beantragt.

Der Plan hat in der Zeit vom 06.11.2019 bis zum 05.12.2019 zur allgemeinen Einsichtnahme in den Städten und Gemeinden Dinslaken, Duisburg, Hünxe, Kempen, Krefeld, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Tönisvorst, Voerde und Wesel ausgelegen. In der Zeit der Offenlage sowie der sich weiterhin anschließenden Einwendungsfrist wurden Einwendungen erhoben. Vom 12.05.2020 bis einschließlich 13.05.2020 wurden die Einwendungen in der ENNI Eventhalle in Moers erörtert.

Nach Auswertung der in das Planfeststellungsverfahren von Privaten und Trägern öffentlicher Belange eingebrachten Einwendungen und Stellungnahmen, hat die Amprion GmbH eine Planänderung des Vorhabens vorgenommen. Die Planänderung umfasst im Wesentlichen eine Trassenverschwenkung im Bereich Vierbaum sowie die Anpassung einzelner Maststandorte und Mastarten. Im Rahmen dieser Planänderung werden alle hiermit im Zusammenhang stehenden Unterlagen, insbesondere die umweltfachliche Betrachtung, aktualisiert.

Für das Vorhaben besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b i.V.m. Anlage 1 Nr. 19.2.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung i.d.F. dieses Gesetzes, die vor dem 16.05.2017 galt (UVPG a.F.). Der Vorhabenträger hat unter anderem die gemäß § 6 UVPG a. F. nachfolgend aufgeführten Unterlagen vorgelegt, die Bestandteil der Auslegungsunterlagen sind:

Unterlagen Nr.

Bezeichnung der Unterlage

Verfasser

Datum

Anlage 1

Erläuterungsbericht (1. Planänderung zum Planfeststellungsverfahren

Amprion GmbH

05.07.2021

Anlage 13, Teil G

Umweltfachliche Stellungnahme (1. Planänderung zum Planfeststellungsverfahren)

Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR

05.07.2021

Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen), die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltbelange (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie der Inhalt der Bekanntmachung stehen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG) vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.03.2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, im Zeitraum

 vom 09.08.2021 bis 08.09.2021 (einschließlich)

auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf unter

http://url.nrw/offenlage

zur allgemeinen Einsichtnahme zur Verfügung.

Ebenso liegt der geänderte Plan gemäß § 3 Abs. 2 PlanSiG als zusätzliches Informationsangebot während der jeweils benannten Dienststunden in den nachfolgend genannten Städten unter Einhaltung der geltenden Coronaschutzbestimmungen zur allgemeinen Einsichtnahme aus:

 

Stadt Dinslaken

Technisches Rathaus, Flur in der Stabsstelle Stadtentwicklung, 1. OG, Hünxer Straße 81, 46537 Dinslaken:

Montag – Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr,

Montag – Donnerstag 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Stadt Duisburg

Amt für Stadtentwicklung und Projektmanagement, Stadthaus Eingang Moselstraße, Zimmer 221, Friedrich-Albert-Lange-Platz 7, 47051 Duisburg:

Montag – Freitag 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Gemeinde Hünxe

Rathaus Hünxe, Dorstener Straße 24, 46569 Hünxe, Vorflur des 2. OG:

Montag 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

Dienstag 08:30 Uhr bis 16:00 Uhr,

Mittwoch 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr,

Donnerstag 07:00 Uhr bis 17:00 Uhr,

Freitag 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Stadt Kempen

 

Stadt Krefeld

 

Stadt Moers

 

Stadt Neukirchen-Vluyn

 

Stadt Rheinberg

 

Stadt Tönisvorst

 

Stadt Voerde

Bürgerbüro der Stadt Voerde, (Raum 38 – Erdgeschoss), Rathausplatz 20, 46562 Voerde:

Montag und Dienstag 08:00 - 16:00 Uhr,

Mittwoch 08:00 - 12:30 Uhr,

Donnerstag   08:00 - 16:00 Uhr,

Freitag 08:00 - 12:30 Uhr

 

Stadt Wesel

(Rathausanbau) im Rathaus Wesel, Raum 325, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel:

Montag – Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr,

Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Die Planunterlagen enthalten aus Gründen des Datenschutzes keine Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer natürlicher Personen; diese sind verschlüsselt (Name und Anschrift der Eigentümer der betroffenen Grundstücke werden nicht genannt). In den Planunterlagen werden die betroffenen Grundstücke nur mit Katasterangaben bezeichnet. Der Schlüssel kann bei Nachweis eines berechtigten Interesses bei der jeweiligen Kommune und bei der Bezirksregierung Düsseldorf eingesehen werden.

  1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist,

bis zum 22.09.2021 einschließlich,

bei der Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2, 40474 Düsseldorf (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) oder bei den Städten und Gemeinden Dinslaken, Duisburg, Hünxe, Kempen, Krefeld, Moers, Neukirchen-Vluyn, Rheinberg, Tönisvorst, Voerde und Wesel Einwendungen gegen den Plan schriftlich erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Gleiches gilt, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass Einwendungen nunmehr lediglich hinsichtlich der beantragten Planänderung erhoben werden können.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass eine nicht durch eine elektronische Signatur abgesicherte E-Mail nicht der erforderlichen Schriftform für Einwendungen oder Äußerungen genügt.

Die Schriftform kann wie folgt durch eine besondere elektronische Form ersetzt werden:

  • durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz. Die De-Mail-Adresse lautet: poststelle@brd-nrw.de-mail.de
  • durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments mit qualifizierter elektronischer Signatur an die elektronische Poststelle der Bezirksregierung Düsseldorf unter der E-Mail-Adresse poststelle@brd.sec.nrw.de

Grundsätzlich sind Einwendungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 1 VwVfG NRW bzw. § 9 UVPG a. F. schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift wird hiermit für dieses Anhörungsverfahren gemäß § 4 Abs.  1 S. 1 PlanSiG ausgeschlossen, da die Abgabe einer Niederschrift nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand gewährleistet werden kann. Statt einer Erklärung zur Niederschrift kann gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Abgabe von elektronischen Erklärungen unter poststelle@brd-nrw.de-mail.de und poststelle@brd.sec.nrw.de erfolgen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG NRW Einwendungen sowie Äußerungen und gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 und 6 VwVfG NRW auch Äußerungen und Stellungnahmen von Vereinigungen, die nach Ablauf der Einwendungsfrist erhoben werden und die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dieser Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 UVPG a. F. beziehen, nur auf dieses Planfeststellungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite deutlich sichtbar und leserlich ein Unterzeichner mit Namen und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW). Hierüber entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

Ferner wird die Anhörungsbehörde gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben (§ 17 Abs. 2 S. 3 VwVfG NRW).

  1. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anerkannten Vereine sowie sonstiger Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans.
  1. Bei der Durchführung des Anhörungs- und Planfeststellungsverfahrens werden personenbezogene Daten verarbeitet. Gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) sind die betroffenen Personen hierüber zu informieren. In diesem Zusammenhang wird auf die „Datenschutzhinweise Planfeststellungsverfahren“ verwiesen, die auf der Internetseite der Bezirksregierung http://www.brd.nrw.de/service/datenschutz.html aufgerufen werden können.
  1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen bei Vorliegen der in § 5 PlanSiG genannten Voraussetzungen verzichten. Ist in Verfahren nach den in § 1 PlanSiG (hier: Ziffer 9) genannten Gesetzen die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen der Behörde gestellt, können bei der Ermessensentscheidung auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 1 PlanSiG). Ist in Verfahren nach den in § 1 PlanSiG genannten Gesetzen (hier: Ziffer 9) die Durchführung eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, auf die nach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, genügt eine Online-Konsultation nach Absatz 4 (§ 5 Abs. 2 PlanSiG).

In der Regel findet aber ein Erörterungstermin statt, bei dem die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen mit der Trägerin des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, mündlich erörtert werden.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser vorher ortsüblich bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter (§ 17 VwVfG NRW), von dem Termin gesondert benachrichtigt (§ 73 Abs. 6 VwVfG NRW).

Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 73 Abs. 6 S. 4 VwVfG NRW).

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

  1. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
  1. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  1. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 Abs. 5 S. 1 VwVfG NRW).
  1. Vom Beginn der Auslegung des Planes oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 VwVfG NRW) tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 44a Abs. 3 EnWG).
  1. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
  • dass die für das Verfahren zuständige Behörde und die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Bezirksregierung Düsseldorf ist,
  • dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden werden wird,
  • dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG a. F. notwendigen Angaben enthalten und
  • dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 9 Abs. 1 UVPG a. F. ist.

Datenschutzrechtlicher Hinweis:

Im Planfeststellungsverfahren übermittelte Daten und Informationen werden zum Zwecke der Durchführung des Verfahrens und Wahrung der Beteiligtenrechte verwendet und gespeichert. Die Vorhabenträgerin erhält die Daten zur endgültigen Beschlussfassung.

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 lit. e. Abs. 3 DSGVO i.V.m. § 3 Abs. 1 DSG NRW i.V.m. § 18 AEG, § 73 VwVfG NRW.

Die datenschutzrechtlichen Hinweise zur Weitergabe der Einwendungen im Verfahren finden Sie auf der Homepage der Bezirksregierung unter dem Link:

http://www.bezreg-duesseldorf.nrw.de/service/datenschutz.html.

Dort finden Sie auch weitergehende Informationen zum Datenschutz, insbesondere zu Rechten als betroffene Person, die auf Anfrage auch schriftlich oder mündlich erläutert werden.

 

Im Auftrag

gez. Dr. Franke