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Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen

Publiziert am

Bekanntmachung der Stadt Wesel

 

Widmung von Straßen, Wegen und Plätzen
Gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der zurzeit gültigen Fassung und des Beschlusses des Rates der Stadt Wesel vom 12.03.2024 wird die nachstehende Straße unter Nennung der Funktion im Gemeindegebiet und (ggfs.) unter Festlegung von Beschränkungen als Gemeindestraßen im Sinne des § 3 Abs. 4 StrWG NRW dem öffentlichen Verkehr gewidmet:

Pastor-Schmitz-Straße
Straßenverkehrsteilfläche der Straße „Pastor-Schmitz-Straße“ zwischen den Straßen Pastor-Schmitz-Straße und Schermbecker Landstraße gelegen, Gemarkung Obrighoven, Flur 16, Flurstück 644 tlw. (in Anlage 1 – Lageplan A kariert gekennzeichnet). Anliegerstraße.

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe – die vorstehende Allgemeinverfügung gilt am Tage nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben – schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr Abschriften, auch für die übrigen Beteiligten, beigefügt werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift vor Ablauf der Frist eingegangen ist.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55 a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) vom 24.11.2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607).

Hinweis:
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Hinweise:

  1. Die genaue Lage und die Ausdehnung der Straßenverkehrsflächen ist aus den Plänen ersichtlich, die beim Team Bauleitplanung der Stadt Wesel, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel, Rathausanbau, Zimmer 331, öffentlich ausliegen und dort während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden können.
  2. Die Bekanntmachung der Widmung der oben genannten Straße (inclusive des Lageplans) ist gleichzeitig auf der Internetseite der Stadt Wesel unter www.wesel.de/Bekanntmachungen veröffentlicht.
  3. Die Widmung der genannten Verkehrsfläche, durch die Öffentlichkeit einer Straße im Rechtssinne begründet wird, wird mit Fristablauf oder Erschöpfung der Rechtsmittel bestandskräftig.

Wesel, 13.03.2024                                                          Stadt Wesel 
                                                                                            Die Bürgermeisterin
                                                                                            
gez.
                                                                                            
Ulrike Westkamp

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