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Europawahl

Die nächste Europawahl findet am 9. Juni 2024 statt.

 

Am Sonntag, dem 9. Juni 2024 sind alle wahlberechtigten Bürger*innen aufgerufen, an der Wahl zum Europäischen Parlament teilzunehmen.

Wahlgebietseinteilung

Wahlgebiet ist die Bundesrepublik Deutschland. Zur Stimmabgabe ist das Weseler Stadtgebiet in 42 Wahlbezirke eingeteilt.

Wahlsystem / Stimmabgabe

In Deutschland erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen. Listenwahlvorschläge können für ein Land oder als gemeinsame Liste für alle Länder aufgestellt werden. Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. Auf die Bundesrepublik Deutschland entfallen 96 Abgeordnete des Europäischen Parlaments.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten (9. März 2024)
    1. in der Bundesrepublik Deutschland oder
    2. in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  3. nicht nach § 6a Europawahlgesetz (EuWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger*innen), die am Wahltag

  1. das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. mindestens seit dem 9. März 2024 in der Bundesrepublik Deutschland oder in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und
  3. weder in der Bundesrepublik Deutschland noch im Herkunfts-Mitgliedstaat vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Besondere Regelungen gelten für Personen ohne festen Wohnsitz, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, Rückkehrer*innen aus dem Ausland und im Ausland lebende Deutsche.

Ein Unionsbürger oder eine Unionsbürgerin, der oder die in Deutschland an der Wahl teilnehmen möchte, muss im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

Nähere Informationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Sie unten unter dem Punkt “Unionsbürger*innen“ sowie unter folgendem Link:

 

Wahlberechtigt sind auch die nach § 12 Abs. 2 des Bundeswahlgesetzes zum Deutschen Bundestag wahlberechtigten Deutschen (Auslandsdeutsche).

Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Nähere Informationen zur Eintragung in das Wählerverzeichnis finden Sie unten unter dem Punkt „“Deutsche im Ausland“ sowie unter folgendem Link:

 

Wahlberechtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet sind (Personen ohne festen Wohnsitz), sich aber gewöhnlich im Wahlgebiet aufhalten, können sich in der Zeit vom 29. April bis zum 19. Mai auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Stadt Wesel eintragen lassen. Der Antrag auf Eintragung ist bei der Stadt Wesel, Wahlbüro, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel schriftlich oder persönlich zu den Öffnungszeiten zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der/des Wahlberechtigten (beispielsweise die Anschrift der Unterkunft, in der sich diejenige/derjenige gewöhnlich aufhält) enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Entsprechende Formulare stehen zu gegebener Zeit im Wahlbüro der Stadt Wesel bereit.

 

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn

  1. er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt oder

er in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzt.

Wählerverzeichnis

Wählen kann grundsätzlich nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen worden ist oder einen Wahlschein hat.

Wahlberechtigte Deutsche werden von Amts wegen, also ohne besonderen Antrag, in das Wählerverzeichnis der Stadt Wesel für die Europawahl eingetragen, wenn sie am 28. April 2024 in der Stadt Wesel mit Wohnung (bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung in Wesel) gemeldet sind. Nicht eingetragen werden Personen, die nur mit Nebenwohnung gemeldet sind.

Bitte beachten Sie die zusätzlichen Informationen unter “Zuzug, Umzug, Fortzug“ (in Kürze), „Unionsbürger*innen“ und “Deutsche im Ausland“.

Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis

Das Wählerverzeichnis zur Europawahl für die Wahlbezirke der Stadt Wesel kann in der Zeit vom 20. bis 24. Mai 2024 im Rathaus der Stadt Wesel, Wahlbüro, Zimmer 115, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel zu den Öffnungszeiten des Wahlbüros eingesehen werden.

(Bitte beachten Sie, dass am Pfingstmontag, den 20. Mai, das Wahlbüro nicht geöffnet ist und daher eine persönliche Vorsprache und Einsichtnahme nicht möglich sind.)

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungen werden allen Wahlberechtigten automatisch in der Zeit vom 29. April bis spätestens 19. Mai 2024 zugestellt. Grundlage hierfür ist das Wählerverzeichnis der Stadt Wesel.

Sind Sie wahlberechtigt und haben keine Wahlbenachrichtigung im obigen Zeitraum erhalten, dann melden Sie sich bitte umgehend bei den unten genannten Kontaktpersonen des Wahlbüros.

Unionsbürger*innen

Unionsbürger*innen, die an der Wahl teilnehmen möchten, müssen im Wählerverzeichnis eingetragen sein.

Eintragung von Amts wegen


Wahlberechtigte Unionsbürger*innen werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis der Stadt Wesel eingetragen, wenn sie bereits einen Antrag auf Eintragung bei der Wahl zum Europäischen Parlament im Jahr 1999 oder später gestellt haben und in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden waren, sofern sie – ohne zwischenzeitlichen Wegzug in das Ausland – am 28. April 2024 in Wesel gemeldet sind. Sie erhalten dann wie alle Wahlberechtigten spätestens bis zum 19. Mai eine Wahlbenachrichtigung.

Eintragung auf Antrag

Bei erstmaliger Teilnahme an der Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland oder bei erneutem Zuzug nach einem Wegzug ins Ausland müssen Unionsbürger*innen einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Der Antrag muss spätestens am 19. Mai bei der 
Stadt Wesel, Wahlbüro, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel eingegangen sein. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Das Antragsformular finden Sie hier.

Deutsche im Ausland

Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist. Deutsche im Ausland, die nicht in Deutschland gemeldet sind, bezeichnet man als Auslandsdeutsche. Sie werden nicht automatisch in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Wollen Auslandsdeutsche an Europawahlen teilnehmen, müssen sie vor jeder Wahl einen förmlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

Informationen zur Ausübung des Wahlrechts für Deutsche im Ausland sowie das entsprechende Antragsformular auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche finden Sie unter dem unten genannten Link „Europawahl - Informationen zur Ausübung des Wahlrechts für Deutsche im Ausland.

Das Antragsformular finden Sie auch hier.

Den Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis mit dem Antrag auf Briefwahlunterlagen für im Ausland lebende Deutsche, die vor ihrem Fortzug ins Ausland in Wesel gemeldet waren, senden Sie bitte bis spätestens 19. Mai 2024 (Antragseingang) an die Stadt Wesel, Wahlbüro, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Deutsche, die sich nur vorübergehend - zum Beispiel während eines Urlaubs - im Ausland aufhalten und nach wie vor in Deutschland gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis ihrer Gemeinde eingetragen. Sie können ihr Wahlrecht durch Briefwahl ausüben.

Zuzug, Umzug, Fortzug

Informationen zur Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich Zuzug, Umzug und Fortzug finden Sie unter dem Link „Informationen bei Zuzug, Umzug und Fortzug“.

Rückkehrer*innen aus dem Ausland, die sich in der Zeit vom 29. April bis zum 19. Mai 2024 in Wesel anmelden, müssen zur Teilnahme an der Europawahl bis zum 19. Mai 2024 einen formellen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis stellen, wenn nicht bereits vorher ein Antrag als Auslandsdeutsche oder Auslandsdeutscher gestellt wurde. Der Antrag muss persönlich und handschriftlich von der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller unterzeichnet sein und im Original übermittelt werden. Eine Einreichung per E-Mail oder Fax ist nicht ausreichend.

Das Antragsformular finden Sie unter dem folgenden Link:

 

Ziehen Sie erst nach dem 19. Mai 2024 aus dem Ausland nach Deutschland, müssen Sie bereits vor Ihrem Umzug bei der Gemeindebehörde der letzten gemeldeten Hauptwohnung in Deutschland bis zum 19. Mai 2024 einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis für im Ausland lebende Deutsche stellen (siehe “Deutsche im Ausland“).

Briefwahl

Wer am 9. Juni 2024 nicht persönlich in seinem Wahlraum wählen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein.

Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.

Wahlscheine können bis zum 7. Juni 2024, 18:00 Uhr, beantragt werden. Bitte beachten Sie jedoch die mehrtägigen Postlaufzeiten. Sollten Sie die Unterlagen nicht persönlich abholen, ist eine Zustellung bis zum nächsten Tag nicht sichergestellt.

Möchten Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen, füllen Sie den entsprechenden Vordruck auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung aus und senden diesen zurück. Alternativ nutzen Sie die Möglichkeit, den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen mit Hilfe des QR-Codes, der auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, zu beantragen. Sie können aber auch einfach und schnell unser Online-Formular nutzen, welches Ihnen bis zum 5. Juni 2024 auf der städtischen Internetseite zur Verfügung steht.

Selbstverständlich können Sie uns Ihren Antrag auch in jeder anderen Schriftform (zum Beispiel per E-Mail an wahlen@wesel.de, Fax, Brief) zusenden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Der persönlich zu stellende Antrag muss den vollständigen Vor- und Zunamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Wesel und das Geburtsdatum enthalten.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Aushändigung von Briefwahlunterlagen an einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann allerdings nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat die bevollmächtigte Person vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich der Gemeindebehörde zu versichern. Eine entsprechende Versicherung sowie eine Vollmacht zur Entgegennahme der Unterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeweils der Unterzeichnung bedürfen.

Ab voraussichtlich dem 29. April 2024 können Sie die Briefwahl vor Ort im Wahlbüro der Stadt Wesel (Rathaus, Zimmer 115, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel) beantragen und direkt durchführen bzw. Ihre Stimme abgeben. Bringen Sie dazu bitte einen Lichtbildausweis und nach Möglichkeit Ihre Wahlbenachrichtigung mit.

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr im Rathaus der Stadt Wesel eingegangen sein.

Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 8. Juni 2024, 12:00 Uhr, nach einer Versicherung Ihrerseits ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nehmen Sie in diesem Fall bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Wahlbüro auf, denn wenn für Sie bereits ein Wahlschein ausgestellt wurde, können Sie nur noch mit diesem Wahlschein wählen.

Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Plötzliche Erkrankung und andere Ausnahmen

In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen (zum Beispiel bei Einbürgerung) können Wahlscheine noch bis zum 9. Juni 2024, 15:00 Uhr beantragt werden. Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden. In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten erforderlich. Die Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig. Bitte stimmen Sie sich in einem solchen Fall unbedingt mit dem Wahlbüro telefonisch ab.

Wahlraum

Wählen können Sie, falls Sie keinen Wahlschein beantragt haben, in dem Wahlraum des Wahlbezirks, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. In welchem Wahlraum Sie richtig sind, entnehmen Sie bitte Ihrer Wahlbenachrichtigung oder benutzen Sie den Wahlraumfinder, der Ihnen rechtzeitig vor der Europawahl als Link auf dieser Seite zur Verfügung gestellt wird.

Repräsentative Wahlstatistik

Der Wahlbezirk 1.2 ist im Einvernehmen mit der Bundeswahlleiterin vom statistischen Landesamt Information und Technik NRW (IT.NRW) für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt worden.

In diesen Stimmbezirken wird mit nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht gekennzeichneten Stimmzetteln gewählt. Die rechtlichen Grundlagen sind im Wahlstatistikgesetz geregelt.

Das Wahlgeheimnis wird gewahrt.

Nähere Informationen finden Sie im "Faltblatt mit Erläuterungen zur Durchführung der Repräsentativen Wahlstatistik".

Informationen in leichter Sprache

Mit der Broschüre “Europa-Wahlen 2024 - Wissen, wie man wählt. Infos in leichter Sprache.“ finden Sie auch in leichter Sprache Zugang zu wichtigen Informationen rund um die Europawahl.

Sie wurde von der Landeszentrale für politische Bildung NRW und dem Lehrstuhl für Europäische Integration und Europapolitik der Universität Duisburg-Essen zusammen mit der Lebenshilfe Main-Taunus e.V. erstellt.

Wahlhelfer*in

Wahlhelfer*innen sorgen durch ihren Einsatz für einen reibungslosen Ablauf und eine korrekte Abwicklung der Wahl.

Hier ein Video der Landeswahlleiterin des Landes Nordrhein-Westfalen.

Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelfer*innen werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Das Berufungsschreiben enthält alle wichtigen Informationen zum Ablauf am Wahltag.

Bei der Wahl helfen kann, wer am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat und wahlberechtigt ist (siehe Punkt „Wahlberechtigung“) und nicht bereits in einem Wahlorgan Mitglied ist. Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen ebenfalls nicht zu Mitgliedern eines Wahlvorstandes bestellt werden.

Besondere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich.

Die Wahlvorstände bestehen aus:

• einer Wahlvorsteherin bzw. einem Wahlvorsteher als Vorsitzende/n
• der stellvertretenden Wahlvorsteherin bzw. dem stellvertretenden Wahlvorsteher,
• sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern.

Haben Sie Interesse an einer Tätigkeit als Wahlhelfer*in?

Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail unter wahlen@wesel.de oder melden Sie sich bei den unten genannten Kontaktpersonen.

Folgende Angaben sind wichtig: die vollständige Adresse und das Geburtsdatum. Bei Anmeldung von minderjährigen wahlberechtigten Personen benötigen wir zusätzlich eine formlose Einverständniserklärung eines/einer Erziehungsberechtigten.

Bitte beachten Sie, dass Wahlhelfer*innen als Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jede/r Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht.

 


Besondere Öffnungszeiten des Wahlbüros

Das Wahlbüro der Stadt Wesel hat ab dem 29. April 2024 zu folgenden Zeiten geöffnet:

Montag - Mittwoch 8:00 - 16:00 Uhr
Donnerstag 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag 8:00 - 12:00 Uhr

 

Kontakt