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Kommunalwahlen

Die nächsten Kommunalwahlen finden am 14. September 2025 statt.

 


Gewählt werden an diesem Tag in der Stadt Wesel:

  • die Landrätin/der Landrat des Kreises Wesel
  • die Vertreter/-innen des Kreistages des Kreises Wesel
  • die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Stadt Wesel
  • die Vertreter/-innen des Rates der Stadt Wesel

Zusätzlich findet gleichzeitig die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr (RVR) statt (weiter Informationen/Link).

Stichwahl

Erhält von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 28. September 2025 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl am 14. September 2025 die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

Wahlberechtigung

Wahlberechtigt zu den Kommunalwahlen ist, wer am Wahltag

  • Deutscher im Sinne von Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,
  • das 16. Lebensjahr vollendet hat und
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl (29. August 2025) im Wahlgebiet (in der Gemeinde bzw. im Kreis) seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat.

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

Wahlbezirkseinteilung

Der Wahlausschuss der Stadt Wesel hat in seiner Sitzung am 25.09.2024 die Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahl am 14. September 2025 beschlossen.

Weiter unten steht Ihnen unter dem Punkt "Links" eine Karte mit der Wahl- und Stimmbezirkseinteilung zum Herunterladen zur Verfügung. Zusätzlich steht Ihnen dort die Liste mit der Einteilung der Straßen der Stadt Wesel zu den Wahl- und Stimmbezirken in zwei unterschiedlichen Sortierungen zur Verfügung (nach Straßen und nach Stimmbezirken).

Die aktuelle Wahlbezirkseinteilung können Sie sich ebenfalls über das Geoportal ansehen. Über den unten angegebenen Link gelangen Sie auf das Geoportal der Stadt Wesel. Es werden Ihnen zuerst die Wahlbezirke angezeigt. Um weitere Informationen zum Punkt "Wahlen" einzublenden, müssen Sie auf der linken Seite unter "Layer" auf den Pfeil vor dem Punkt "Wahlen" klicken. Dann öffnen sich weitere Unterpunkte zu diesem Bereich. Durch das Anklicken des "Auges" hinter diesen Unterpunkten, können die "Wahlräume", die "Stimmbezirke", die "Kreiswahlbezirke" und unter "Integrationsrat" die Bezirke zur Integrationsratswahl eingeblendet werden.

Hier gelangen Sie zum Geoportal.

Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge für die Wahl des Stadtrates sowie für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters sind spätestens bis zum 7. Juli 2025, 18.00 Uhr, bei der Wahlleiterin der Stadt Wesel, Rathaus, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel, Zimmer 115, einzureichen (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 46 b Kommunalwahlgesetz – KWahlG).

Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor Ablauf dieses Termins einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.

Die Einreichungsfrist ist eine Ausschlussfrist. Ein verspätet eingereichter Wahlvorschlag ist daher vom Wahlausschuss zurückzuweisen (§ 18 Abs. 3, § 46 b KWahlG).

Für die Einreichung von Wahlvorschlägen sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die im Rathaus der Stadtverwaltung Wesel, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel, Zimmer 115, Tel.-Nr. 0281/203-2338, -2475, -2514, Fax-Nr. 0281/203-49344, bestellt werden können.

Wählerverzeichnis

Wählen kann grundsätzlich nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen worden ist oder einen Wahlschein hat. 

Wahlberechtigte werden von Amts wegen, also ohne besonderen Antrag, in das Wählerverzeichnis der Stadt Wesel für die Kommunalwahlen eingetragen, wenn sie am 3. August 2025 in der Stadt Wesel mit Wohnung (bei mehreren Wohnungen mit Hauptwohnung in Wesel) gemeldet sind. Nicht eingetragen werden Personen, die nur mit Nebenwohnung gemeldet sind.

Informationen für von der Meldepflicht befreite wahlberechtigte Unionsbürger*innen sowie ein Antragsformular zur Eintragung in das Wählerverzeichnis werden in Kürze unter "Links" bereitgestellt.

Bitte beachten Sie die zusätzlichen Informationen unter “Zuzug, Umzug, Fortzug“, die in Kürze bereitgestellt werden.

Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl für die Wahlbezirke der Stadt Wesel kann in der Zeit vom 25. bis 29. August 2025 im Rathaus, Wahlbüro, Zimmer 115, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel zu den Öffnungszeiten des Wahlbüros eingesehen werden.

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungen werden allen Wahlberechtigten automatisch in der Zeit vom 4. bis spätestens 24. August 2025 zugestellt. Grundlage hierfür ist das Wählerverzeichnis der Stadt Wesel.

Sind Sie wahlberechtigt und haben keine Wahlbenachrichtigung im obigen Zeitraum erhalten, dann melden Sie sich bitte umgehend bei den unten genannten Kontaktpersonen des Wahlbüros.

Zuzug, Umzug, Fortzug

Informationen zur Ausübung des Wahlrechts hinsichtlich Zuzug, Umzug und Fortzug können Sie hier demnächst als PDF-Datei herunterladen und einsehen.

Personen ohne festen Wohnsitz

Wahlberechtigte, die weder in Wesel noch außerhalb für eine Wohnung gemeldet sind, sich aber am 3. August 2025 gewöhnlich in Wesel aufhalten/aufgehalten haben, können sich in der Zeit vom 4. bis zum 24. August 2025 auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Stadt Wesel eintragen lassen.
Der Antrag auf Eintragung ist beim Wahlbüro der Stadt Wesel schriftlich oder persönlich zu den Öffnungszeiten zu stellen. Der Antrag muss den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum und die genaue Anschrift der/des Wahlberechtigten (beispielsweise die Anschrift der Unterkunft, in der sich diejenige/derjenige gewöhnlich aufhält) enthalten und persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Entsprechende Formulare stehen zu gegebener Zeit im Wahlbüro bereit.

Briefwahl

Wer am 14. September 2025 nicht persönlich in seinem Wahlraum wählen kann oder möchte, hat die Möglichkeit, seine Stimme per Briefwahl abzugeben. Wenn Sie durch Briefwahl wählen möchten, benötigen Sie einen Wahlschein. 

Jede wahlberechtigte Person, die in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen.

Wahlscheine können bis Freitag, 12. September 2025, 15:00 Uhr, beantragt werden. Bitte beachten Sie jedoch die mehrtägigen Postlaufzeiten. Sollten Sie die Unterlagen nicht persönlich abholen, ist eine Zustellung bis zum nächsten Tag nicht sichergestellt.

Möchten Sie einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen beantragen, füllen Sie den entsprechenden Vordruck auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung aus und senden diesen zurück. Alternativ nutzen Sie die Möglichkeit, den Wahlschein mit den Briefwahlunterlagen mit Hilfe des QR-Codes, der auf der Wahlbenachrichtigung aufgedruckt ist, zu beantragen. Sie können aber auch einfach und schnell unser Online-Formular nutzen, welches Ihnen zu gegebener Zeit auf der städtischen Internetseite zur Verfügung steht. 

Selbstverständlich können Sie uns Ihren Antrag auch in jeder anderen Schriftform (zum Beispiel per E-Mail an wahlen@wesel.de, Fax, Brief) zusenden. Eine telefonische Antragstellung ist nicht möglich. Der persönlich zu stellende Antrag muss den vollständigen Vor- und Zunamen, die Straße und Hausnummer, die Postleitzahl des Hauptwohnsitzes in Wesel und das Geburtsdatum enthalten. 

Ausgabe und Versand der Briefwahlunterlagen sind erst nach Druck und Lieferung der Stimmzettel möglich (voraussichtlich Anfang/Mitte August).

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Die Aushändigung von Briefwahlunterlagen an einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann allerdings nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat die bevollmächtigte Person vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich der Gemeindebehörde zu versichern. Eine entsprechende Versicherung sowie eine Vollmacht zur Entgegennahme der Unterlagen befindet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung, die jeweils der Unterzeichnung bedürfen.

Sobald die Stimmzettel vorliegen, ist es auch möglich, die Briefwahl vor Ort im Wahlbüro der Stadt Wesel (Rathaus, Zimmer 115, Klever-Tor-Platz 1, 46483 Wesel) zu beantragen und direkt durchzuführen bzw. dort Ihre Stimme abzugeben. Bringen Sie dazu bitte einen Lichtbildausweis und nach Möglichkeit Ihre Wahlbenachrichtigung mit.

Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag bis 16:00 Uhr (Achtung: nicht 18:00 Uhr!) im Rathaus der Stadt Wesel eingegangen sein.

Wahlbriefe, die aus dem Ausland zurückgesendet werden, müssen ausreichend frankiert werden.

Sollte Ihnen ein beantragter Wahlschein nicht zugestellt werden, so kann Ihnen bis spätestens Samstag, 13. August 2025, 12:00 Uhr, nach einer Versicherung Ihrerseits ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nehmen Sie in diesem Fall bitte rechtzeitig Kontakt mit dem Wahlbüro auf, denn wenn für Sie bereits ein Wahlschein ausgestellt wurde, können Sie nur noch mit diesem Wahlschein wählen.

Plötzliche Erkrankung und selbständiger Wahlschein

In Fällen plötzlicher Erkrankung und in Ausnahmefällen hinsichtlich nicht im Wählerverzeichnis eingetragener Personen (zum Beispiel bei Einbürgerung) können Wahlscheine noch bis zum 14. September, 15:00 Uhr beantragt werden. Das Recht auf Ausstellung eines Wahlscheines muss in diesen Fällen nachgewiesen werden. In Fällen plötzlicher Erkrankung sind daher eine ärztliche Bescheinigung sowie gegebenenfalls eine Bevollmächtigung zur Beantragung und Abholung von Briefwahlunterlagen für die Wahlberechtigte oder den Wahlberechtigten erforderlich. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung ist unzulässig. Bitte stimmen Sie sich in einem solchen Fall unbedingt mit dem Wahlbüro telefonisch ab.

Wahlraum

Wählen können Sie, falls Sie keinen Wahlschein beantragt haben, in dem Wahlraum des Stimmbezirks, in dessen Wählerverzeichnis Sie eingetragen sind. In welchem Wahlraum Sie richtig sind, entnehmen Sie bitte Ihrer Wahlbenachrichtigung oder benutzen Sie den Wahlraumfinder, der Ihnen rechtzeitig vor der Kommunalwahl als Link auf dieser Seite zur Verfügung gestellt wird.

Repräsentative Wahlstatistik

Die Stimmbezirke 2.2 und 8.1 sind vom Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT.NRW) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres für die repräsentative Wahlstatistik ausgewählt worden.

In diesen Stimmbezirken wird bei der Kreistagswahl mit nach Geburtsjahresgruppen und Geschlecht gekennzeichneten Stimmzetteln gewählt. Die rechtlichen Grundlagen sind im Wahlstatistikgesetz geregelt. Das Wahlgeheimnis wird gewahrt.

Stichwahl

Erhält von mehreren Bewerberinnen und Bewerbern keiner mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet am 28. September 2025 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen und Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl am 14. September 2025 die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben.

Ihre Stimme können Sie dann wie üblich in dem Ihnen zugeteilten Wahlraum am Wahlsonntag (28. September 2025) oder vorab per Brief abgeben. Es handelt sich dabei um denselben Wahlraum wie auch schon bei den Kommunalwahlen am 14. September 2025.
Sobald die Stimmzettel gedruckt sind, können Briefwahlunterlagen versendet werden. Aufgrund der engen Terminlage empfiehlt es sich, den Briefwahlantrag bereits im Voraus bzw. gemeinsam mit einem möglichen Briefwahlantrag zur Hauptwahl zu stellen.
Gerne können Sie zu den Öffnungszeiten auch das Wahlbüro der Stadt Wesel aufsuchen.

Wahlhelfer/Wahlhelferin

Die Wahlvorstände und damit die Wahlhelferinnen und Wahlhelfer werden vor jeder Wahl von den Gemeindebehörden berufen. Das Berufungsschreiben enthält alle wichtigen Informationen zum Ablauf am Wahltag.

Bei der Wahl helfen kann, wer wahlberechtigt ist (siehe Punkt „Wahlberechtigung“). Besondere Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. 

Die Wahlvorstände bestehen aus:

• einer Wahlvorsteherin bzw. einem Wahlvorsteher als Vorsitzenden
• der stellvertretenden Wahlvorsteherin bzw. dem stellvertretenden Wahlvorsteher,
• weiteren drei bis sieben Beisitzerinnen und Beisitzern.

Haben Sie Interesse an einer Tätigkeit als Wahlhelfer*in?

Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail unter wahlen@wesel.de oder melden Sie sich bei den unten genannten Kontaktpersonen. 

Folgende Angaben sind wichtig: Vollständige Adresse und das Geburtsdatum. 

Bitte beachten Sie, dass Wahlhelferinnen und Wahlhelfer als Mitglieder der Wahlvorstände ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben. Zur Übernahme eines solchen Ehrenamtes ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Eine Ablehnung kommt nur aus einem wichtigen Grund in Betracht.

Wahlen schnell erklärt!

Die Broschüre "Wahlen schnell erklärt! Ihre Stimme zählt!" der Landeszentrale für politische Bildung NRW informiert in sogenannter „Leichter Sprache“ über die Kommunalwahl. Von Fragen wie „Was heißt Kommunal-Wahl?“, „Was macht ein Gemeinderat?“, „Wer sind die Bürgermeistern/der Bürgermeister und die Landrätin/der Landrat?“, „Wer darf wählen?“ bis hin zur Bedeutung von Wahlbenachrichtigungen, Briefwahlen oder Stimmauszählungen erklärt die Broschüre verständlich das Thema Wahlen. Sie zeigt, wie Wahlen funktionieren und sie zeigt die Bedeutung von Wahlen.

Die Broschüre steht ebenfalls unter "Links" zur Verfügung.

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