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Gaststätten

Gaststätten

Wenn Sie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben wollen, betreiben Sie ein Gaststättengewerbe. Sie benötigen jedoch nicht für jede Tätigkeit im Gaststättengewerbe eine Erlaubnis.

Grundsätzlich gilt: Sobald Sie alkoholische Getränke ausschenken wollen, ist die Erteilung einer Erlaubnis erforderlich.

Möchten Sie eine bereits bestehende Gaststätte übernehmen oder einen neuen Gaststättenbetrieb eröffnen und alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen wollen, dann benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis.

Im Genehmigungsverfahren wird regelmäßig eine Stellungnahme der Bauaufsicht angefordert. Für bestimmte Maßnahmen ist von dort ebenfalls eine Erlaubnis zu erteilen. War der Betrieb vielleicht vorher ein Ladenlokal und soll jetzt als Gaststätte betrieben werden, ist diese Nutzungsänderung zu genehmigen. Es empfiehlt sich daher, die baurechtlichen Fragen im Vorfeld zu klären.

Bei lebensmittelrechtlichen Fragen kann die Kreisverwaltung, Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung, Auskunft geben. Diese Behörde wird im Genehmigungsverfahren ebenfalls um Stellungnahme zu Ihrem Betrieb gebeten.

Den Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis bei änderungsfreier Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes sollten Sie etwa einen Monat vor Eröffnung des Gewerbes stellen. Es besteht für Sie hier die Möglichkeit, eine auf höchstens drei Monate befristete vorläufige Erlaubnis zu beantragen, um eine schnelle Übernahme der Gaststätte zu gewährleisten. Bitte beachten Sie aber, dass auch hier bestimmte Unterlagen (Punkt 1 bis 7 der untenstehenden Liste) vor Erteilung der vorläufigen Erlaubnis vorliegen müssen.

Bei Neueinrichtungen ist eine längere Bearbeitungszeit einzuplanen. Da  im Gaststättengewerbe diverse rechtliche Vorgaben aus den Bereichen Bauordnung, Nichtraucherschutz, Jugendschutz, Hygienerecht u.a. zu beachten sind,  empfiehlt es sich, in der Planungs- und Vorbereitungsphase mit den hier genannten Ansprechpersonen des Ordnungsamtes persönlich oder telefonisch Kontakt aufzunehmen.

Vor Erteilung der Erlaubnis ist Ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit zu prüfen.

Folgende Unterlagen werden hierfür benötigt:

  1. Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis
  2. Pass oder Personalausweis      
  3. Auskunft in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  4. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 0 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
  5. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde, Belegart 9 (zu beantragen bei der Wohnsitzbehörde, Meldeamt)
  6. Fotokopie des Pacht-/Unterpachtvertrages (falls nicht Eigentum)
  7. Nur bei Verabreichung von Speisen: Fotokopie der Teilnahmebescheinigung über die Belehrung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) (Gesundheitsamt)
  8. Auskunft aus dem Schuldnerregister (online anzufordern www.vollstreckungsportal.de)
  9. Örtlicher Lageplan des Betriebsgrundstückes im Maßstab 1: 1000 oder 1:1500, 5-fach
  10. Grundrisszeichnungen von den Betriebsräumen im Maßstab 1: 100 (Betriebsräume, einschl. evtl. genutzter Kellerräume, z.B. Bierkeller, sind auf den Grundrisszeichnungen rot zu umranden.), 5-fach
  11. Nachweis über die Teilnahme am Unterrichtungsverfahren der Industrie- und Handelskammer

Falls eine juristische Person Antragstellerin ist, sind die genannten Unterlagen und eine Kopie des Handelsregisterauszuges (ggf. Gesellschaftervertrag) von allen in der Gesellschaft vertretungsberechtigten Geschäftsführern vorzulegen und des Weiteren für die juristische Person  die Unterlagen zu den Punkten 3., 5. und 8.  sofern es sich nicht um eine neugegründete Firma handelt.

Die Eröffnung Ihres Gaststättenbetriebes darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Erlaubnis (vorläufige oder endgültige) durch die Ordnungsbehörde erteilt wurde.

Gebühren

  • Erteilung der endgültigen Erlaubnis: je nach Verwaltungsaufwand 100 bis 1.200 Euro
  • Erteilung der vorläufigen Erlaubnis: je nach Verwaltungsaufwand 25 bis 250 Euro

Zu besonderen Anlässen (z. B. Volksfeste, Schützenfeste und Sportveranstaltungen) kann der Ausschank von alkoholischen Getränken unter erleichterten Voraussetzungen in Form einer Gestattung vorübergehend auf Widerruf genehmigt werden.

Besondere Anlässe sind immer nur kurzzeitige Ereignisse.

Für die Abgabe von Speisen und/oder alkoholfreien Getränken müssen Sie keine Erlaubnis beantragen.

Das Erlaubnisverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Der Antrag ist daher schriftlich, spätestens 4 Wochen vor der geplanten Veranstaltung zu stellen.

Eventuell benötigen Sie für die geplante Veranstaltung auch noch weitere Erlaubnisse. Dies kann der Fall sein, wenn zusätzlich Musik abgespielt, eine Life-Band auftritt, Sie ein Festzelt aufbauen wollen und möglicherweise öffentliche Verkehrsfläche für Ihre Veranstaltung in Anspruch nehmen. 

Gebühren

  • Je nach Verwaltungsaufwand 25 bis 200 Euro

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