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Reisegewerbe

Reisegewerbe

 Unter dem Reisegewerbe versteht die Gewerbeordnung beispielsweise "fliegende Händler" oder Standinhaber auf Privatmärkten/Flohmärkten. Grundsätzlich betreibt ein Reisegewerbe, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung (zum Beispiel ohne vorherige Terminvereinbarung) außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

  • Waren feilbietet, ankauft oder Warenbestellungen aufnimmt,
  • Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.

Zum Reisegewerbe zählen auch die so genannten Haustürgeschäfte, das Werben für Zeitschriften- oder Bücherabonnements oder das Werben für Telekommunikationsverträge.

Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie dazu eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann sowohl an natürliche Personen als auch an juristische Personen beispielsweise einer GmbH erteilt werden. Die Erlaubnis kann hier beantragt werden, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) oder die beantragende juristische Person ihren Firmensitz in Wesel haben. Die Reisegewerbekarte wird in der Regel unbefristet erteilt und gilt für das gesamte Bundesgebiet. Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten (montags bis freitags 0 bis 24 Uhr, samstags 0 bis 22 Uhr, sonn- und feiertags geschlossen) sind auch im Reisegewerbe zu beachten.

Angestellte benötigen eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte.

Als Antragsteller/in müssen Sie die folgende gesetzliche Voraussetzung erfüllen:

  • Zuverlässigkeit
Für die Genehmigungserteilung benötigen Sie folgende Unterlagen:
  • Personalausweis oder Reisepass
  • für Ausländer oder Staatenlose eine Aufenthaltsberechtigung oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit erlaubt
  • Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
  • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
  • Bescheinigung in Steuersachen Ihres Finanzamtes
  • Selbstauskunft aus dem Schuldnerregister (www.vollstreckungsportal.de)
  • beim Verkauf von unverpackten Lebensmitteln/Speisen ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes über die "Belehrung gem. § 43 Abs 1 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz"
Ist Antragsteller/in eine juristische Person, werden folgende Unterlagen über die juristische Person benötigt:
  • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate)
  • aktueller Handelsregisterauszug
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
Über sämtliche gesetzliche Vertreter, zum Beispiel Geschäftsführer, sind zusätzlich die nachfolgend genannten Unterlagen notwendig:
  • Führungszeugnis "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate),
  • Gewerbezentralregisterauszug "zur Vorlage bei einer Behörde" (nicht älter als drei Monate),
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes.

Die konkrete Tätigkeit, die im Reisegewerbe ausgeübt werden soll, ist anzugeben. Eine persönliche Vorsprache ist empfehlenswert, um unnötige Rückfragen zu vermeiden.

Gebühren

Die Gebühr für eine Reisegewerbekarte beträgt 159 Euro.

Hinweise

Von der Reisegewerbekartenpflicht befreit ist, wer z.B.

  • ausschließlich auf gemäß § 69 der Gewerbeordnung festgesetzten Messen, Ausstellungen, Groß-, Wochen-, Jahr- und Spezialmärkten tätig ist, da hier die Marktprivilegien gelten, zu denen die Befreiung von der Reisegewerbekartenpflicht gehört,
  • Erzeugnisse aus eigener Urproduktion (Obst, Gemüse usw.) verkauft,
  • von einem Verkaufswagen o.ä. in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel und andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt.

In diesen Fällen ist jedoch eine Gewerbeanmeldung zu erstatten.

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