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Nichtraucherschutz

Nichtraucherschutz

Am 01. Mai 2013 ist ein neues Nichtraucherschutzgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft getreten.

Wo das Rauchen erlaubt ist

Nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW ist das Rauchen nicht überall verboten.

Beispiele, wo bzw. zu welchen Anlässen weiterhin geraucht werden darf:

  • In privaten Räumen
  • Auf offener Straße
  • In öffentlichen Grünanlagen
  • In Biergärten

Wo das Rauchen verboten ist

Das Rauchverbot gilt nach dem Nichtraucherschutzschutzgesetz NRW in den nachfolgend aufgeführten Bereichen:

1. öffentlichen Einrichtungen:
  1. Verfassungsorgane des Landes
  2. Behörden der Landes- und Kommunalverwaltung
  3. Gerichte und andere Organe der Rechtspflege des Landes
  4. Alle sonstigen Einrichtungen von Trägern öffentlicher Verwaltung des Landes und der Kommunen unabhängig von ihrer Rechtsform
2. Gesundheits- und Sozialeinrichtungen:

Unabhängig von ihrer Trägerschaft Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Einrichtungen, die der Heilfürsorge oder der Wiederherstellung der Gesundheit Kranker dienen, sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Behindertenhilfe und Studierendenwohnheime

3. Erziehungs- und Bildungseinrichtungen:
  1. Schulen im Sinne des Schulgesetzes (Im Zusammenhang mit schulischen Veranstaltungen gilt das Rauchverbot auf dem gesamten Schulgrundstück. Es gilt überdies für schulische Veranstaltungen auch außerhalb des Schulgrundstücks.)
  2. Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und ausgewiesene Kinderspielplätze
  3. Einrichtungen der Erwachsenenbildung unabhängig von ihrer Trägerschaft sowie
  4. Universitäten und Fachhochschulen, Kunst- und Musikhochschulen
4. Sporteinrichtungen:

Umschlossene Räume bei öffentlich zugänglichem Sportbetrieb wie z. B. Sporthallen, Hallenbäder und sonstige geschlossene Räumlichkeiten, die der Ausübung von Sport dienen, einschließlich der Aufenthaltsräume

5. Kultur- und Freizeiteinrichtungen:

Unabhängig von ihrer Trägerschaft Einrichtungen, die der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender, Freizeit gestaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, wie z. B. Theater, Museen, Kinos, Konzertsäle, Spielhallen und Spielbanken

6. Flughäfen:

Öffentlich zugängliche Flächen an Flughäfen

7. Gaststätten:

Schank- und Speisewirtschaften, unabhängig von der Betriebsart, Größe und Anzahl der Räume

8. Einkaufszentren und Einkaufspassagen:

Öffentlich zugängliche Laufflächen in Einkaufszentren und Einkaufspassagen

Brauchtumsveranstaltungen

Bei Brauchtumsveranstaltungen besteht ebenfalls Rauchverbot. Dies gilt auch, wenn sie in einem Festzelt stattfinden.

Nichtraucherschutz in Gaststätten

Das Nichtraucherschutzgesetzes NRW regelt ein uneingeschränktes Rauchverbot in Gaststätten.

Eine Ausnahme vom Rauchverbot in Gaststätten besteht nur bei „geschlossenen Gesellschaften“. Diese sind jedoch an strenge Kriterien geknüpft.

Von einer geschlossenen Gesellschaft ist auszugehen, wenn

  • ein Gebäude oder ein geschlossener Raum für die private Veranstaltung genutzt wird,
  • die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
  • die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet,
  • es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z. B. Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt,
  • der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt,
  • die Gastgeberin oder der Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. einer Familienfeier) bewirtet werden und
  • andere Personen als geladene Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen).

Zuständigkeit für die Einhaltung des Gesetzes

Grundsätzlich ist die Leitung der jeweiligen Einrichtung beziehungsweise in der Gastronomie die Gastwirtin oder der Gastwirt für die Einhaltung des Rauchverbots verantwortlich. Zuwiderhandlungen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Auch die Gäste, die z.B. in einer Gaststätte trotz Verbot rauchen, handeln ordnungswidrig.

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