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Fachdienst Vormundschaften und Pflegschaften

Grundsätzlich ist es das Recht und die Pflicht von Eltern, die eigenen Kinder zu erziehen und zu pflegen. Wenn Eltern dies nicht ausüben können, greift der Staat zum Schutz der Kinder ein: Minderjährige erhalten dann durch das zuständige Familiengericht eine/n Vormund*in, die/der für sie eintritt. Das Familiengericht unterscheidet bei einem Beschluss zum Entzug der elterlichen Sorge, zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge.
Wenn das Familiengericht nur einen Teilbereich der Personensorge entzieht, kümmert sich ein/e (Ergänzungs-)Pfleger*in um die Minderjährigen. Diese wichtigen Aufgaben übernehmen die Vormundschaften und Pflegschaften.

Sicherstellung der Erziehung, der gesundheitlichen Versorgung, Klärung von schulischen und behördlichen Angelegenheiten, Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen, sowie die Beaufsichtigung der Vermögenssorge, - für all das sorgt der/die Vormund*in oder der/die (Ergänzungs-) Pfleger*in. Der/Die Vormund*in oder der/die (Ergänzungs-) Pfleger*in trägt dabei die Verantwortung für alle wesentlichen Entscheidungen und beteiligt die Kinder und Jugendlichen (die sogenannten Mündel) alters- und entwicklungsgemäß.

Wie umfassend die gesetzliche Vertretung ist, hängt davon ab, wie das zuständige Familiengericht über einen Entzug der elterlichen Sorge entscheidet. 

Die gesetzliche Amtsvormundschaft tritt unmittelbar "kraft Gesetzes" ein, ohne das es einer gerichtlichen Anordnung und Bestellung durch das Familiengericht bedarf. Hauptfall der gesetzlichen Amtsvormundschaft in der Praxis, ist die Geburt eines Kindes nicht miteinander verheirateter Eltern, wenn die leibliche Mutter noch minderjährig und damit lediglich beschränkt geschäftsfähig ist. 

Daneben gibt es noch die gesetzliche Amtsvormundschaft im Adoptionsverfahren (vgl. § 1791 c BGB). 

Weitere Informationen zu Fragen der Vormundschaft und Pflegschaft erteilen die Mitarbeiter*innen des Fachdienstes.

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