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Kindeswohlgefährdung

Erhält das Jugendamt (Team Allgemeiner Sozialer Dienst / Team Sozialpädagogischer Fachdienst) Hinweise über die Gefährdung eines Kindes, so hat es die mögliche Gefährdungssituation zu prüfen. Eine Gefährdung des Kindeswohls kann sich ergeben durch:

  • missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge (z. B. Gewaltanwendung)
  • Vernachlässigung (z. B. unzureichende Ernährung und Beaufsichtigung)
  • sexuellen Missbrauch
  • unverschuldetes Versagen der Eltern (z. B. psychische Erkrankung)

In diesen Prüfungsprozess sind die Personensorgeberechtigten und – altersabhängig - das Kind  einzubeziehen. Liegt eine Gefährdungssituation vor, ist zu prüfen, ob die Gefährdungssituation durch die Inanspruchnahme von unterstützenden Hilfen abgewandt werden kann. Lehnen die Personensorgeberechtigten die Kooperation mit dem Team Soziale Dienste ab oder nehmen sie keine Hilfe an, ist der Schutz des Kindes ggf. durch eine anderweitige Unterbringung (z. B. in einer Bereitschaftspflegefamilie) sicher zu stellen. Das Team Soziale Dienste kann die Herausnahme von Kindern nur für einen kurzen Zeitraum rechtlich bestimmen, die längerfristige Entscheidung über die Herausnahme von Kindern hat das zuständige Familiengericht zu treffen.

Bei der Prüfung von Gefährdungsmeldungen und bei der Abwendung der Gefahrensituation wird das Team Soziale Dienste von anderen Diensten (Polizei, Gesundheitshilfe) unterstützt.

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