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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine finanzielle Hilfe für Alleinerziehende, wenn der Unterhaltspflichtige seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht ausreichend nachkommt.

Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz hat ein Kind, welches

  • in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder dauernd getrennt lebt und
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt oder Waisenbezüge erhält. 

Für Kinder/Jugendliche, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, gelten zusätzliche besondere Anspruchsvoraussetzungen. Für diesen Personenkreis besteht ein Anspruch nur, soweit 

  • das Kind keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfsbedürftigkeit des Kindes nach § 9 SGB II vermieden werden kann oder
  • wenn der alleinerziehende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.

Für Jugendliche, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die keine allgemeinbildende Schule besuchen, wird die Anrechnung von Einkünften des Vermögens und  Erträgen aus zumutbarer Arbeit eingeführt.

Ausländische Kinder haben ebenfalls einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen. Jedoch können ausländerrechtliche Bestimmungen den Erhalt von Unterhaltsvorschussleistungen einschränken. Nähere Einzelheiten sind bei Bedarf bei der Unterhaltsvorschusskasse zu erfragen.

Das Jugendamt fordert die im Rahmen des Unterhaltsvorschussgesetzes ausgezahlten Unterhaltsbeträge von dem zum Unterhalt verpflichteten anderen Elternteil zurück.

Den Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz können Sie direkt über die Online-Version (siehe angehängte Links) stellen.

Zuständigkeiten

  • Frau Kerz: Sachbearbeitung E, F, K, L, St, X bis Z
  • Frau Limberg: Sachbearbeitung B 
  • Frau Nitsche: Sachbearbeitung C, D, G bis J, U
  • Frau Winnekens: Sachbearbeitung A, T, Sch, S ohne St
  • Herr Bänsch: Sachbearbeitung M bis R, V, W

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