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Kinderschutz - Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft

Was ist eine Kindeswohlgefährdung?

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn die Rechte von Kindern und Jugendlichen dauerhaft und erheblich nicht gewahrt werden und die gesunde körperliche wie die psychische Entwicklung langfristig geschädigt wird. Eine Kindeswohlgefährdung kann das Ergebnis akuter familiärer Krisen, von Vernachlässigung, von Misshandlungen oder sexuellem Missbrauch sein.

Ob tatsächlich eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist oft nicht leicht einzuschätzen, da zum Beispiel eine vernachlässigte Körperhygiene allein noch keine Kindeswohlgefährdung darstellt, im Rahmen einer Gefährdungseinschätzung aber ein wichtiges Kriterium ist. 

Sind Sie mit einer Kindeswohlgefährdung konfrontiert?

Arbeiten Sie hauptamtlich oder ehrenamtlich mit Kindern und Jugendlichen zusammen und haben das Gefühl, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht? Dann sind diese nachfolgenden rechtlichen Informationen und der sich daraus herleitende Beratungsanspruch gegenüber dem Jugendamt für Sie von Bedeutung.

Das Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) – Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen – trat am 1. Januar 2012 in Kraft. Seitdem haben alle Personen, die in beruflichem und ehrenamtlichem Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen (Übungsleiter, Sporttrainer, Busfahrer, Ausbilder im Betrieb, u. a.), bei der Einschätzung und im weiteren Umgang mit einer Kindeswohlgefährdung einen Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Dieser Anspruch besteht gegenüber dem Jugendamt (§ 8b Absatz 1 Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII).

§ 4 des Gesetzes zur Information und Kooperation im Kinderschutz (KKG) erweitert  diesen Beratungsanspruch auf die sog. für Berufsgeheimnisträger. Dazu zählen Lehrerinnen und Lehrer, Hebammen, Ärztinnen und Ärzte, Psychologen und Psychologinnen, Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen. Die Beratung wird in anonymisierter Form durchgeführt, d. h. es müssen keine persönlichen Daten wie Name, Alter oder Herkunft des Kindes angegeben werden. Die insoweit erfahrene Fachkraft unterstützt Sie bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos für ein Kind oder Jugendlichen und berät Sie bei dem weiteren Vorgehen.  

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